Stadtentwicklung & Stadtplanung

Grenzen der Regelungskompetenz der Raumordnungsplanung

Das Difu erarbeitete ein Gutachten, das im Licht der aktuellen und zum Teil auch schon umgesetzten Überlegungen der Raumordnungsplanung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der letzten Jahre eine zeitgemäße Bestimmung der Grenzen landes- und regionalplanerischer Planungskompetenz im Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit vornimmt.

Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage der landesplanerischen Steuerung von Einzelhandelsgroßvorhaben mit überörtlichen Auswirkungen, aber auch neuere Regelungsansätze, auf Grundlage des Zentrale-Orte-Systems Funktionszuweisungen für Teilräume von Städten und Gemeinden vorzunehmen, haben das Deutsche Institut für Urbanistik veranlasst, mit finanzieller Unterstützung der Freiherr vom Stein Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften (AEK) e.V. ein Gutachten zu erarbeiten, um im Lichte der aktuellen und zum Teil auch schon umgesetzten Überlegungen der Raumordnungsplanung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der letzten Jahre eine zeitgemäße Bestimmung der Grenzen landes- und regionalplanerischer Planungskompetenz im Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit vorzunehmen. Die Anregung zur Erarbeitung dieses Gutachtens gab der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der die Erarbeitung gemeinsam mit einigen seiner Landesverbände fachlich begleitete.

Das Gutachten wurde unter anderem veranlasst durch die aktuellen Überlegungen zum Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt (LEP). Der Entwurf des LEP verfolgt in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Zentraler Ort“ einen neuen Weg, der von der bisher in der Raumordnungsplanung eingeführten Verwendung des Begriffs grundlegend abweicht. Ausgangspunkt ist das zweite Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2007 (GVBl. LSA 2007 S. 466). Nach dem neuen § 2b Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt ist Zentraler Ort ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Zentrale Ort ist dabei im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Die Neuerung besteht primär in dem Umstand, dass nicht mehr die politische Gemeinde als solche Zentraler Ort im Sinne der Raumordnungsplanung ist, sondern nur noch bestimmte im Landesentwicklungsplan oder im Regionalplan festzulegende Teile der politischen Gemeinde. Die vorgenannte Definition soll sich wiederum ausschließlich auf die Konzentration von überörtlichen Versorgungseinrichtungen im zentralen Siedlungsgebiet beziehen. Damit ist das Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit tangiert. Das Gutachten wird sich daher beispielhaft auch mit der Frage der Zulässigkeit eines entsprechenden Regelungsansatzes befassen. Neben diesem Bespiel wurde mit § 24a LEPro NRW 2007 ein weiteres Beispiel herangezogen, um hieran exemplarisch die Praktikabilität des bestehenden Rechtsrahmens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Rechts auf Selbstverwaltung und die rechtssichere Erarbeitung von Zielen der Raumordnung zu prüfen.

Grundlage der Begutachtung der genannten Beispiele war die Aufarbeitung der derzeitigen Rechtslage. Zu diesem Zweck wurde eine umfangreiche Analyse von Rechtsprechung und Literatur durchgeführt. Ein wichtiger Baustein im Erarbeitungsprozess war daneben die Durchführung eines Expertengesprächs, in dem auf der Grundlage eines Thesenpapiers die Eckpunkte des bestehenden Rechtsrahmens kritisch reflektiert und im Ergebnis bestätigt wurden.

Weitere Publikation:

Steger, Christian O. und Arno Bunzel (Hrsg.), Raumordnungsplanung quo vadis? Zwischen notwendiger Flankierung der kommunalen Bauleitplanung und unzulässigem Durchgriff, Stuttgart 2012

Ass.iur. Stefanie Hanke, LL.M
Freiherr-vom-Stein Akademie für Europäische Kommunalwissenschaften (AEK) e.V.
Grenzen der Regelungskompetenz der Raumordnungsplanung im Verhältnis zur kommunalen Planungshoheit
bis
Bau- und Planungsrecht
Bauleitplanung
Raum- und Regionalplanung
Stadtentwicklung, Recht und Soziales

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