EU-Verordnung „Wiederherstellung der Natur“
Städtische Ökosysteme erhalten und weiterentwickeln
Die EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (WVO) ist am 18. August 2024 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedsstaaten unmittelbar und legt verpflichtende Ziele und Maßnahmen zur Stärkung des Natur-, Biodiversitäts- und Klimaschutzes fest.
Für die Städte ist insbesondere Artikel 8 (Städtische Ökosysteme) relevant. Dieser sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass bis Ende des Jahres 2030 kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung in den städtischen Ökosystemgebieten entsteht. Ab 2031 müssen die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen und der Baumüberschirmungsgrad in städtischen Ökosystemgebieten ausgeweitet werden, bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht ist. Zentrales Instrument zur Umsetzung der WVO sind die nationalen Wiederherstellungspläne, die alle Mitgliedsstaaten erstellen müssen.
Bei der Umsetzung der EU-Verordnung stellen sich u.a. folgende Fragen:
- Wie werden städtische Ökosystemgebiete definiert?
- Auf welcher Datenbasis können die Gesamtfläche städtischer Grünflächen und der städtische Baumbeschirmungsgrad bestimmt werden?
- Was ist ein „zufriedenstellendes Niveau“? Wie wird es festgelegt?
- Welche (direkten) Verpflichtungen ergeben sich aus der WVO für die Kommunen?
Diesen und weiteren Fragen wird im Seminar nachgegangen.
Details
Für Mitarbeiter*innen aus den Stadtverwaltungen, städtischen Betrieben und Ratsmitglieder gelten:
- kostenfrei für Teilnehmer*innen aus Difu-Zuwenderstädten
- 110,- Euro für Teilnehmer*innen aus den Mitgliedskommunen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages sowie NGOs.
Für alle übrigen Teilnehmer*innen gilt ein Preis von 135,- Euro.
Anmeldeschluß ist eine Woche vor Veranstaltungsbeginn.
Änderungsvorbehalte und Absagen durch den Veranstalter
Bei zu geringer Beteiligung behalten wir uns vor, Veranstaltungen abzusagen. Die Übernahme jeglicher Ersatz- und Folgekosten der Teilnehmenden wegen Ausfall von Veranstaltungen oder Verschiebung von Terminen sind ausgeschlossen. Aus wichtigen inhaltlichen oder organisatorischen Gründen kann es im Einzelfall erforderlich sein, Programmänderungen vor oder während der Veranstaltung vorzunehmen.
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