Difu Arbeitshilfen,

Neuerungen im Baugesetzbuch 1998 - kommentiert für die Praxis

Dokumentation und Auswertung einer Veranstaltungsreihe

Inhalt

Am 1. Januar 1998 ist das Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) in Kraft getreten. Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde damit geändert, das Maßnahmengesetz zum BauGB lief zu diesem Zeitpunkt aus und das Raumordnungsgesetz (ROG) erhielt eine völlig neue Fassung. Das Difu hat aus diesem Anlaß eine Arbeitshilfe herausgegeben, um die Mitarbeiter in den Kommunalverwaltungen und andere an dem Thema Interessierte mit den Neuregelungen vertraut zu machen. Bei der Kommentierung der einzelnen Regelungskomplexe wurden bereits die ersten praktischen Erfahrungen mit dem neuen Recht, die im Rahmen der im Herbst und Winter vom Difu durchgeführten Seminare zur Einführung in das neue Recht zu Tage traten, berücksichtigt. Zudem konnten die Ergebnisse des Praxistests aus dem Planspiel zur BauGB-Novelle (dokumentiert in Difu-Materialien 1/97) berücksichtigt werden. In der Arbeitshilfe sind zahlreiche, auch ins Detail gehende, praktische Tips und viele veranschaulichende Beispiele enthalten. Berücksichtigt ist die aktuelle Rechtsprechung und die wichtigsten Gerichtsentscheidungen. Darüber hinaus wird auf ausgewählte weiterführende Literatur hingewiesen.



Die Arbeitshilfe enthält Kommentierungen zu allen wesentlichen, von der Gesetzesnovelle betroffenen Regelungskomplexen.



Inhalt der Arbeitshilfe:

  • Grundsätze, Verfahren und Regelungen der Bauleitplanung
  • Städtebaurechtliche Eingriffsregelung
  • Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
  • Konsensuale Instrumente
  • Teilungsgenehmigung, Vorkaufsrecht, Fremdenverkehrs- und Milieuschutzsatzungen
  • Zulassung von Vorhaben
  • Satzungen nach §§ 34 und 35 BauGB und Außenbereichsvorhaben
  • Recht der Sanierungs- und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
  • Unbeachtlichkeit und Heilung von Fehlern bei Bauleitplänen und anderen städtebaulichen Satzungen



Für die Bauleitplanung wird vor allem die Integration der planerischen Eingriffsregelung (früher § 8 a BNatSchG a.F.) in das BauGB voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden wurden in diesem Zusammenhang erheblich erweitert. Ausgleich kann grundsätzlich auch an anderer Stelle und zwar auch in einer benachbarten Gemeinde erfolgen. Die Maßnahmen und Flächen zum Ausgleich müssen nicht festgesetzt werden, wenn sie Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags sind oder wenn sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden sollen. Die Möglichkeit der Zuordnung und der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen wurde auch für die Fälle des "planexternen" Ausgleichs eröffnet. Die genannten Änderungen werden die Aufstellung von Bebauungsplänen in der Regel immer dann vereinfachen, wenn die Gemeinde ein Ausgleichskonzept - vorbereitend für die gesamte Gemeinde oder sogar gemeindegebietsübergreifend - entwickelt hat. Fehlt ein gesamtgemeindliches Ausgleichskonzept wird die Planbearbeitung und auch die Abwägungsentscheidung erheblich erschwert, denn die Abwägung kann nicht mehr darauf abstellen, daß in einem Plangebiet selbst kein vollständiger Ausgleich möglich ist. Grundsätzlich müssen alle Möglichkeiten zum Ausgleich - auch die außerhalb des Plangebietes - in die Abwägung eingestellt werden.



Die Bereitstellung der festgesetzten Flächen und die Umsetzung der Maßnahmen zum Ausgleich sind weitere wichtige Themen. Diesbezüglich gibt es vor allem Änderungen im Bereich des Umlegungsrechts, die allerdings im wesentlichen klarstellender Natur sind. Wie die Gemeinde unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen zweckmäßig Flächen zum Ausgleich bereitstellen kann, wird in einem gesonderten Kapitel der Arbeitshilfe im Detail erläutert. Für die Kommentierung dieses Themas konnten mit Rainer Müller-Jökel und Lothar Hecker vom Vermessungsamt der Stadt Frankfurt/Main, zwei ausgewiesene Praktiker und Experten gewonnen werden. Das Kapitel zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei städtebaulichen Satzungen und Bauleitplänen und ihrer "Heilung" wurde von Michael Schaber bearbeitet, der als Richter am Verfassungsgerichtshof Mannheim über Erfahrungen mit zahlreichen einschlägigen Fällen verfügt. Ein besonderes Augenmerk gilt auch den Vorschriften, die den Außenbereich betreffen, das heißt die Änderungen bei § 35 BauGB und bei den Satzungen nach § 34 Abs. 4 und 5 BauGB. Dieses Thema wurde von Petra Lau von der Forschungsgruppe Stadt + Dorf Prof. Dr. Rudolf Schäfer GmbH bearbeitet, die bereits bei der Durchführung des Planspiels zur BauGB-Novelle beteiligt war.



Für die städtebauliche Praxis ist auch die Übernahme der Regelungen zum städtebaulichen Vertrag und zum Vorhaben- und Erschließungsplan in das BauGB von großer Bedeutung. Die Beteiligung Privater an der (kooperativen) Planung und Durchführung städtebaulicher Vorhaben wird damit in noch stärkerem Maße als bisher zum städtebaurechtlichen Regelinstrumentarium. In diesem Zusammenhang ist auch der neue § 4 b BauGB zu erwähnen. Dieser soll - in Erweiterung des bisher für zulässig gehaltenen Rahmens - auch die Übertragung der Durchführung von Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auf einen Dritten ermöglichen, auch wenn Dritte nicht von der Gemeinde beauftragt sind. Damit soll auch die im amerikanischen Rechtsbereich angewendete Methode der Mediation durch einen unbeteiligten Projektmittler für die Bauleitplanung nutzbar gemacht werden.

Weitere Informationen:

bunzel [at] difu [dot] de (subject: Difu-Berichte) (Dr.-Ing.Ass.-jur. Arno Bunzel)

Telefon: 030/39001-238

Arno Bunzel, Lothar Hecker, Petra Lau, Rainer Müller-Jökel, Michael Schaber

Difu Arbeitshilfen, 2001, deutsch, 186 S., Deutsches Institut für Urbanistik 2001

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