Was ist eigentlich ... Mietpreisbremse/ Mietendeckel?
Mietpreisbremse und Mietendeckel gehören zu den mietpreisregulierenden Instrumenten der Wohnungspolitik. Sie werden immer dann besonders intensiv diskutiert, wenn die Wohnungsmarktlage angespannt ist. Unter Bedingungen der Wohnungsknappheit führt der Nachfrageüberhang zur Steigerung der Mietpreise – was durch Regulierungen begrenzt werden soll. Die Eingriffe erfolgen mit dem Ziel, die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum sicherzustellen.
Die Mietpreisbremse wurde als Bundesgesetz am 1. Juni 2015 eingeführt und am 14. Februar 2020 um weitere fünf Jahre verlängert. Die Bundesländer können eine Mietpreisbremse für angespannte Wohnungsmarktregionen per Rechtsverordnung beschließen. Im Regelungsbereich dürfen dann Neuvertragsmieten die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) nur um maximal zehn Prozent übersteigen.
Anders als die bundesgesetzlich geregelte Mietpreisbremse wurde ein Mietendeckel am 23. Februar 2020 im Land Berlin beschlossen. Damit wurde juristisches Neuland betreten – und es sind Klagen dazu vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Mietendeckel arbeitet mit drei Regulierungstatbeständen: Festgelegte Mietobergrenzen gelten bei Neuvermietungen. Mieten werden für fünf Jahre auf dem Stand vom 18. Juni 2019 „eingefroren“ – also Mietenstopp. Bestehende Mieten, die 20 Prozent über den Mietobergrenzen liegen, sind verboten und müssen abgesenkt werden.
Kritik an Mietpreisregulierungen bezieht sich meist darauf, dass diese an der Knappheit nichts ändern, sondern sogar Neubau verhindern würden. Beide Instrumente definieren aber dezidierte Ausnahmen für Neubauten (ab 2014) und grundlegend sanierte Wohnungen. Sie sind zudem zeitlich befristet und sollen vor allen das aktuell zu beobachtende Überschießen der Mietpreise eindämmen. Für eine langfristige Entspannung des Marktes kann nur eine deutliche Ausweitung des Angebots sorgen.