Leerstehender Altbau in Berlin-Friedenau
Glossar

Was ist eigentlich ... Baugebot?

Begriffe aus der kommunalen Szene - einfach erklärt

Der Wohnraummangel in Deutschland stellt Kommunen vor große Herausforderungen. Vor der Ausweisung neuer Flächen für den Wohnungsneubau sollte jedoch stets ein Blick auf oft zahlreich vorhandene Baulücken, leerstehende Häuser, Brachen oder nicht effektiv genutzte Flächen geworfen werden – auch um eine unnötige Flächenversiegelung zu vermeiden. Nicht selten kommt es vor, dass vorhandene Grundstücke teils aus spekulativen Gründen gehalten und nicht bebaut werden. Oder vorhandene Wohnhäuser verfallen und werden nicht instandgehalten und vermietet.

Mit dem Aussprechen eines Baugebots kann eine Gemeinde die Eigentümer*innen eines Grundstücks oder vorhandener Gebäude zum Handeln verpflichten. In einem solchen Fall ist das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen, ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage an die Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.


„Baugebote können für Kommunen eine wirksame Handlungsoption sein, um dem Wohnraummangel entgegenzuwirken.“


Das Baugebot kann auch in Gebieten ohne Bebauungsplan angeordnet werden, soweit Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) besteht. Es greift daher für alle unbebauten oder geringfügig bebauten Baugrundstücke in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind. Wenn es sich um ein Grundstück innerhalb eines nach § 201a BauGB bestimmten Gebiets mit angespanntem Wohnungsmarkt handelt, können – soweit Wohnen zulässig ist – auch Vorgaben zur Zahl der zu errichtenden Wohneinheiten und zum Maß der Nutzung gemacht werden.
 
Das Aussprechen eines Baugebots oder oft auch nur die Ankündigung, es einsetzen zu wollen, kann für Kommunen daher ein hilfreiches Instrument sein, um mehr Wohnraum zu schaffen.
 
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