Was ist eigentlich ... Gemeinschaftsaufgabe?
Gemeinschaftsaufgaben (GA) sind Aufgaben, die eigentlich in den originären Zuständigkeitsbereich von Ländern und Kommunen fallen. Allerdings zeichnen sie sich durch eine geteilte bzw. gemischte Finanzierung aus, da sich der Bund an einem Teil der Kosten beteiligt. Zusammen mit den Finanzhilfen (Art. 104b bis d GG) zählen die Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a bis e GG) zu den sogenannten Mischfinanzierungen des Grundgesetzes. Neben dem Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern bilden sie eine tragende Säule der Finanzverfassung.
Die Ursprünge der Gemeinschaftsaufgaben reichen bis in das Jahr 1969 zur „Großen Finanzverfassungsreform“ zurück. Die Mitfinanzierung des Bundes „bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder“ ist dann zulässig – so das Grundgesetz –, „wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind“ und „zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist“.
Zu den „klassischen“ Gemeinschaftsaufgaben zählen die „GA Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie die „GA Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Im Laufe der Jahre erfolgten verschiedene Ergänzungen. Derzeit wird darüber debattiert, ob auch Gemeinschaftsaufgaben für die Bereiche Klimaschutz und Klimaanpassungen eingeführt werden sollten. Ein Charakteristikum der Gemeinschaftsaufgaben bildet die gemeinsame Planung der finanziellen Mittelverteilung durch den Bund und alle Länder in Planungs- bzw. Koordinierungsausschüssen. Deswegen stehen sie auch seit Jahren in der Kritik: sie seien administrativ zu aufwändig, ineffizient in der Förderung und zu gering in der Wirkung. Verschiedene Reformen der letzten Jahre belegen aber, dass sich die Gemeinschaftsaufgaben als durchaus anpassungsfähig erwiesen haben.